JuBeSoft GbR

AGB    (Stand: 01.02.2003)


§1 Vertragsabschluß

1.1 Vertragsabschluß
Der Vertragsabschluß erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrags-dokuments durch die Parteien. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges bestimmt wird, stellen die von JuBeSoft dem Kunden zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses übermittelten Angebotsunterlagen lediglich eine unverbindliche Einladung zum Vertragsabschluss dar, an die JuBeSoft bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gebunden ist.

1.2 Vorrang
Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen und den Regelungen der Verträge haben die Regelungen der Verträge Vorrang.

1.3 Termine
Angegebene Liefer-, Bereitstellungs- und sonstige Termine gelten als unverbindliche Zielvorgaben, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als "verbindlich" gekennzeichnet werden. JuBeSoft wird den Kunden recht-zeitig unter Angabe von Gründen über eine drohende Überschreitung von Zielvorgaben informieren.


§2 Change Management
Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütungen miteinander abstimmen. Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderung besteht nicht. JuBeSoft ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Die weitergehenden Rechte von JuBeSoft bleiben von dieser Regelung unberührt.


§3 Vergütung, Zahlungsbedingungen

3.1 Nettopreise.
Sämtliche angegebene Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich der z.Zt geltenden Mehrwertsteuer). Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angegebenen Preise beziehen sich auf das jeweilige Beispiel, und setzen voraus, dass Inhalte, wie Text, Bilder und Grafiken in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt und ohne Änderung übernommen werden können.


3.2 Fälligkeit

Soweit nicht ausdrücklich etwas gegenteiliges bestimmt wird, sind Rechnungen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig und in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§352, 353 HGB). Ab dem 15. Tag nach Rechnungserhalt ist JuBeSoft ohne weitere Mahnung berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 5 % für das Jahr über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt JuBeSoft vorbehalten.

3.3 Einwendungen gegen Rechnungen.
Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang gegenüber JuBeSoft schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit JuBeSoft eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist. Die Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.

§4 Mitwirkungspflichten

4.1 Mitwirkung des Kunden.
Der Kunde erkennt an, dass JuBeSoft für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebsphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von JuBeSoft erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann JuBeSoft dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach JuBeSoft's aktueller Preisliste in Rechnung stellen.

4.2 Mitwirkungspflichten.
Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,

  • einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt;

  • alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

  • alle ihm bekannt werdenden Umstände, die Erbringung von Leistungen durch JuBeSoft beeinträchtigen können, JuBeSoft unverzüglich mitzuteilen,

  • JuBeSoft jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner eMail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen.

4.3 Termine und Verfügbarkeiten.
Soweit der Kunde mit JuBeSoft bestimmte Bereitstellungstermine
oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.Angegebene Liefertermine rechnen von dem Tage an, an welchem uns erteilte Aufträge vollständig geklärt und zu leistende Anzahlungen bei uns eingegangen sind. Lieferverzögerungen infolge von Betriebsstörungen und / oder Lieferverzug von Vorlieferanten heben den Vertrag nicht auf.


§5 Abnahme

5.1 Prüfungs- und Abnahmepflicht.
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist,
sind die erbrachten Leistungen vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber JuBeSoft die Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies JuBeSoft unverzüglich
schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um JuBeSoft die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von JuBeSoft reproduziert werden kann.

5.2 Verfahren bei Abweichungen.
Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt
werden von JuBeSoft baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärungen als Mangel festgehalten und von JuBeSoft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung beseitigt.

5.3 Abnahmefiktion.
Erfolgt keine Abnahme, so kann JuBeSoft dem Kunden schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzten. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber
hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von JuBeSoft nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung vorgenommen.

§6 Gewährleistung

6.1 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen JuBeSoft wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres, bei Werkverträgen gerechnet ab der Erklärung der Abnahme und bei Kaufverträgen sowie bei Werklieferungsverträgen (§651 BGB) gerechnet ab Ablieferung der Sache, soweit nicht etwas Gegen-
teiliges vereinbart worden ist.

6.2 Nacherfüllung
Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln behebt JuBeSoft die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, sofern der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 6.3 berechtigt.

6.3 Frist zur Nacherfüllung
Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist -, zur Minderung des Kaufpreises sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der Kunde erst nach einer von ihm angesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von JuBeSoft unerheblich ist. Hat JuBeSoft bereits eine Teilleistung erbracht, sind Rücktritt und Geltendmachung von Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur dann möglich, wenn der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 280 Abs. 1, 323 Abs.5 BGB) Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 7. Haftung

JuBeSoft haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

7.1 Vorsatz
Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leib oder Leben haftet JuBeSoft nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.

7.2 Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von JuBeSoft auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.


7.3 Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen.
Dieses gilt nicht, falls der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht durch JuBeSoft entstanden ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.

7.4 Fehler von Drittprodukten / Fremddienstleistungen
JuBeSoft übernimmt keine Haftung für die Fehler an Drittprodukten / Fremddienstleistungen.
Bei Fehlern an Drittprodukten / Fremddienstleistungen tritt JuBeSoft die Ansprüche gegen den Hersteller / Anbieter an Ihren Kunden ab, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.

7.5 Wirtschaftlicher Erfolg
JuBeSoft übernimmt keine Haftung für die Herbeiführung eines
wirtschaftlichen Erfolgs aufgrund der von JuBeSoft erteilten
Vorschläge und Empfehlungen. Die unternehmerische Entscheidung
und das damit verbundene Risiko verbleiben alleine beim Auftraggeber und
können nicht durch Maßnahmen von JuBeSoft ersetzt werden.

7.6 Hinweis zur Problematik von externen Links
JuBeSoft ist als Inhaltsanbieter für die eigenen Inhalte, die es zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Querverweise ("Links") auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden.
Diese fremden Inhalte stammen weder von JuBeSoft, noch hat JuBeSoft die Möglichkeit, den Inhalt von Seiten Dritter zu beeinflussen. Die Inhalte fremder Seiten, auf die JuBeSoft mittels Links hinweist, spiegeln nicht die Meinung JuBeSofts wider, sondern dienen lediglich der Information und der Darstellung von Zusammenhängen.
JuBeSoft haftet nicht für fremde Inhalte, auf die es lediglich im oben genannten Sinne hinweist. Die Verantwortlichkeit liegt alleine bei dem Anbieter der Inhalte.

7.7 Haftungsbeschränkung bei Software Eigenentwicklungen
Die Software und ihre Dokumentation wird wie sie ist zur Verfügung gestellt. Da Fehlfunktionen auch bei ausführlich getesteter Software durch die Vielzahl an verschiedenen Rechnerkonfigurationen niemals ausgeschlossen werden können, übernimmt der Autor keinerlei Haftung für jedwede Folgeschäden, die sich durch direkten oder indirekten Einsatz der Software oder der Dokumentation ergeben. Uneingeschränkt ausgeschlossen ist vor allem die Haftung für Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Informationen und Daten und Schäden an anderer Software.


§8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Eigentumsvorbehalt
JuBeSoft behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hard- oder Software, sowie erbrachten Dienstleistungen bis zur Zahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Fordrungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde hat JuBeSoft über Vorpfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Eigentumsrechte von JuBeSoft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und JuBeSoft bei der Geltendmachung ihrer Rechte gemäß § 771 ZPO in angemessenem Umfang zu unterstützen.

8.2 Nutzung der Vorbehaltsware
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten, zu nutzen oder weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen sind unzulässig.

8.3 Abtretung der Forderung
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin hat der Kunde die Abtretung offen zulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.


§9 Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer

9.1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Soweit JuBeSoft für den Kunden erkenntlich die von ihr bezogene Hard- oder Software oder sonstige Sachen oder Leistungen von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von JuBeSoft durch den Dritten.

9.2 Unterauftragnehmer / Kooperationspartner
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist JuBeSoft berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungs-verpflichtungen Unterauftragnehmer / Kooperationspartner einzusetzen.
Der Kunde willigt bereits jetzt ein, dass alle zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten an den Unterauftragnehmer / Kooperationspartner weitergegeben werden dürfen.


§10 Geheimhaltung, Datenschutz, Fernmeldegeheimnis

10.1 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden.
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.

10.2 Erlaubnisvorbehalt
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz. Die Telekommunikationsdienstunternehmens-Datenschutzverordnung, dasTeledienste-Datenschutz-Gesetz oder andere einschlägige Rechtsvorschriften dies erlauben.

10.3 Fernmeldegeheimnis
JuBeSoft wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.


§11 Sonstiges

11.1 Recht und Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von JuBeSoft. Zusätzlich kann JuBeSoft ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.

11.2 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung.

11.3 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags im ganzen sowie der übrigen Vertragsregelung nicht. Anstelle der unwirksamen oder un-durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt beachtet hätten.