JuBeSoft GbR
AGB (Stand: 01.02.2003)
§1 Vertragsabschluß
1.1 Vertragsabschluß
Der Vertragsabschluß erfolgt durch Unterzeichnung des Vertrags-dokuments
durch die Parteien. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges
bestimmt wird, stellen die von JuBeSoft dem Kunden zur Vorbereitung des
Vertragsabschlusses übermittelten Angebotsunterlagen lediglich eine
unverbindliche Einladung zum Vertragsabschluss dar, an die JuBeSoft bis
zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gebunden ist.
1.2 Vorrang
Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen
und den Regelungen der Verträge haben die Regelungen der Verträge
Vorrang.
1.3 Termine
Angegebene Liefer-, Bereitstellungs- und sonstige Termine gelten als unverbindliche
Zielvorgaben, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als "verbindlich"
gekennzeichnet werden. JuBeSoft wird den Kunden recht-zeitig unter Angabe
von Gründen über eine drohende Überschreitung von Zielvorgaben
informieren.
§2 Change Management
Sollte eine Vertragspartei im Verlaufe der Durchführung von Leistungen
feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten
Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen
Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. Die Parteien
werden sich in diesem Fall über die Durchführung der vorgeschlagenen
Leistungsänderung sowie über die möglichen Auswirkungen
auf Leistungszeit und Leistungsvergütungen miteinander abstimmen.
Eine Verpflichtung zur Annahme der vorgeschlagenen Leistungsänderung
besteht nicht. JuBeSoft ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung
verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat. Die weitergehenden
Rechte von JuBeSoft bleiben von dieser Regelung unberührt.
§3 Vergütung, Zahlungsbedingungen
3.1 Nettopreise.
Sämtliche angegebene Preise und Vergütungen verstehen sich als
Nettopreise (ausschließlich der z.Zt geltenden Mehrwertsteuer).
Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, werden
Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis
zusätzlich in Rechnung gestellt. Die angegebenen Preise beziehen
sich auf das jeweilige Beispiel, und setzen voraus, dass Inhalte, wie
Text, Bilder und Grafiken in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt
und ohne Änderung übernommen werden können.
3.2 Fälligkeit
Soweit nicht ausdrücklich etwas gegenteiliges bestimmt wird, sind
Rechnungen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig und in gesetzlicher
Höhe zu verzinsen (§§352, 353 HGB). Ab dem 15. Tag nach
Rechnungserhalt ist JuBeSoft ohne weitere Mahnung berechtigt, den bei
ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe
von 5 % für das Jahr über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt
JuBeSoft vorbehalten.
3.3 Einwendungen gegen
Rechnungen.
Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang gegenüber
JuBeSoft schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt,
wenn ihr der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen
nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit JuBeSoft eine
Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist. Die Fälligkeit
bleibt hiervon unberührt.
§4 Mitwirkungspflichten
4.1 Mitwirkung des Kunden.
Der Kunde erkennt an, dass JuBeSoft für eine erfolgreiche und zeitgerechte
Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung
des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche
in seiner Betriebsphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung
von JuBeSoft erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen
rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen,
welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des
Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den
Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende
Mehrkosten kann JuBeSoft dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach
JuBeSoft's
aktueller Preisliste in Rechnung stellen.
4.2 Mitwirkungspflichten.
Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,
- einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs-
und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der
für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt;
- alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer
Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion
verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
- alle ihm bekannt werdenden Umstände, die Erbringung
von Leistungen durch JuBeSoft beeinträchtigen können,
JuBeSoft
unverzüglich mitzuteilen,
- JuBeSoft jede Änderung seines Namens, seiner
Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer,
seiner eMail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher
für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich
schriftlich oder per Fax mitzuteilen.
4.3 Termine und Verfügbarkeiten.
Soweit der Kunde mit JuBeSoft bestimmte Bereitstellungstermine
oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung
rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten
des Kunden.Angegebene Liefertermine rechnen von dem Tage an, an welchem
uns erteilte Aufträge vollständig geklärt und zu leistende
Anzahlungen bei uns eingegangen sind. Lieferverzögerungen infolge
von Betriebsstörungen und / oder Lieferverzug von Vorlieferanten
heben den Vertrag nicht auf.
§5 Abnahme
5.1 Prüfungs- und
Abnahmepflicht.
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist,
sind die erbrachten Leistungen vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung
auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt
der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemäßheit
der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber
JuBeSoft die Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung
Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt
er dies JuBeSoft unverzüglich
schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung
der festgestellten Abweichung enthalten, um JuBeSoft die Identifizierung
und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von
Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von
JuBeSoft
reproduziert werden kann.
5.2 Verfahren bei Abweichungen.
Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt
werden von JuBeSoft baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend
zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt
sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nicht wesentliche
Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärungen
als Mangel festgehalten und von JuBeSoft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zur Mängelbeseitigung beseitigt.
5.3 Abnahmefiktion.
Erfolgt keine Abnahme, so kann JuBeSoft dem Kunden schriftlich eine Frist
von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzten. Die Abnahme gilt
als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm
festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber
hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte
Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in
diesem Fall von JuBeSoft nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zur Mängelbeseitigung vorgenommen.
§6 Gewährleistung
6.1 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen JuBeSoft wegen eines Mangels verjähren
innerhalb eines Jahres, bei Werkverträgen gerechnet ab der Erklärung
der Abnahme und bei Kaufverträgen sowie bei Werklieferungsverträgen
(§651 BGB) gerechnet ab Ablieferung der Sache, soweit nicht etwas
Gegen-
teiliges vereinbart worden ist.
6.2 Nacherfüllung
Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln
behebt JuBeSoft die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung
durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache,
sofern der Kunde seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig
erfüllt hat. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres
Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser
zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen
gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 6.3 berechtigt.
6.3 Frist zur Nacherfüllung
Zum Rücktritt vom Vertrag - soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich
ausgeschlossen ist -, zur Minderung des Kaufpreises sowie zur Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen ist der Kunde erst nach einer von ihm
angesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei
denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind ausgeschlossen,
wenn die Pflichtverletzung von JuBeSoft unerheblich ist. Hat JuBeSoft
bereits eine Teilleistung erbracht, sind Rücktritt und Geltendmachung
von Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur dann möglich, wenn
der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat (§ 280 Abs. 1, 323
Abs.5 BGB) Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung,
Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für eigenübliche
Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche
Verschulden. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
im Falle der Übernahme einer Garantie im Sinne von § 444 BGB
richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7. Haftung
JuBeSoft haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche sich
ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter
Handlung, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
7.1 Vorsatz
Bei Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei
einer Verletzung von Leib oder Leben haftet JuBeSoft nach den gesetzlichen
Vorschriften, wobei die Haftungssumme grundsätzlich auf den Auftragswert
beschränkt ist.
7.2 Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung von
JuBeSoft
auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wobei die Haftungssumme
grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt ist.
7.3 Einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen.
Dieses gilt nicht, falls der Schaden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht
durch JuBeSoft entstanden ist. In diesem Fall ist die Haftung auf den
typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei die Haftungssumme grundsätzlich
auf den Auftragswert beschränkt ist.
7.4 Fehler von Drittprodukten
/ Fremddienstleistungen
JuBeSoft übernimmt keine Haftung für die Fehler an Drittprodukten
/ Fremddienstleistungen.
Bei Fehlern an Drittprodukten / Fremddienstleistungen tritt JuBeSoft die
Ansprüche gegen den Hersteller / Anbieter an Ihren Kunden ab, wobei die Haftungssumme grundsätzlich
auf den Auftragswert beschränkt ist.
7.5 Wirtschaftlicher Erfolg
JuBeSoft übernimmt keine Haftung für die Herbeiführung eines
wirtschaftlichen Erfolgs aufgrund der von JuBeSoft erteilten
Vorschläge und Empfehlungen. Die unternehmerische Entscheidung
und das damit verbundene Risiko verbleiben alleine beim Auftraggeber und
können nicht durch Maßnahmen von JuBeSoft ersetzt werden.
7.6 Hinweis zur Problematik von externen Links
JuBeSoft ist als Inhaltsanbieter für die eigenen Inhalte, die es zur Nutzung bereithält,
nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten
sind Querverweise ("Links") auf die von anderen Anbietern
bereitgehaltenen Inhalte zu unterscheiden.
Diese fremden Inhalte stammen weder von JuBeSoft, noch hat JuBeSoft die Möglichkeit, den Inhalt
von Seiten Dritter zu beeinflussen. Die Inhalte fremder Seiten, auf die
JuBeSoft mittels Links hinweist, spiegeln nicht die Meinung JuBeSofts
wider, sondern dienen lediglich der Information und der Darstellung von
Zusammenhängen.
JuBeSoft haftet nicht
für fremde Inhalte, auf die es lediglich im oben genannten Sinne
hinweist. Die Verantwortlichkeit liegt alleine bei dem Anbieter der
Inhalte.
7.7 Haftungsbeschränkung bei Software Eigenentwicklungen
Die Software und ihre Dokumentation wird wie sie ist zur Verfügung gestellt.
Da Fehlfunktionen auch bei ausführlich getesteter Software durch die Vielzahl an verschiedenen
Rechnerkonfigurationen niemals ausgeschlossen werden können, übernimmt der Autor keinerlei Haftung
für jedwede Folgeschäden, die sich durch direkten oder indirekten Einsatz der Software oder der
Dokumentation ergeben. Uneingeschränkt ausgeschlossen ist vor allem die Haftung für Schäden aus
entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von Informationen und Daten und Schäden an anderer
Software.
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Eigentumsvorbehalt
JuBeSoft behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter
Hard- oder Software, sowie erbrachten Dienstleistungen bis zur Zahlung
sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Fordrungen aus
der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde hat JuBeSoft
über Vorpfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der
Eigentumsrechte von JuBeSoft unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen
und JuBeSoft bei der Geltendmachung ihrer Rechte gemäß §
771 ZPO in angemessenem Umfang zu unterstützen.
8.2 Nutzung der Vorbehaltsware
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
zu verarbeiten, zu nutzen oder weiter zu veräußern, solange
er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen
sind unzulässig.
8.3 Abtretung der Forderung
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
sicherheitshalber in vollem Umfang ab. Wir ermächtigen den Kunden
in stets widerruflicher Weise, die an uns abgetretenen Forderungen für
seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin
hat der Kunde die Abtretung offen zulegen und die erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu erteilen und vorzulegen.
§9 Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer
9.1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Soweit JuBeSoft für den Kunden erkenntlich die von ihr bezogene Hard-
oder Software oder sonstige Sachen oder Leistungen von Dritten bezieht,
gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten
oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von JuBeSoft
durch den Dritten.
9.2 Unterauftragnehmer
/ Kooperationspartner
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist
JuBeSoft berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungs-verpflichtungen
Unterauftragnehmer / Kooperationspartner einzusetzen.
Der Kunde willigt bereits jetzt ein, dass alle zur Erfüllung des
Vertrages notwendigen Daten an den Unterauftragnehmer / Kooperationspartner
weitergegeben werden dürfen.
§10 Geheimhaltung, Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
10.1 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen,
die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der anderen
Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses
hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung
zu verwenden.
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet
sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
10.2 Erlaubnisvorbehalt
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder
genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz.
Die Telekommunikationsdienstunternehmens-Datenschutzverordnung, dasTeledienste-Datenschutz-Gesetz
oder andere einschlägige Rechtsvorschriften dies erlauben.
10.3 Fernmeldegeheimnis
JuBeSoft wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
§11 Sonstiges
11.1 Recht und Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen
zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit
dem Vertrag der Sitz von JuBeSoft. Zusätzlich kann JuBeSoft ihre
Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes
des Kunden geltend machen.
11.2 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten,
Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine
Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende
Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung.
11.3 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden
oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, berührt dies
die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags
im ganzen sowie der übrigen Vertragsregelung nicht. Anstelle der
unwirksamen oder un-durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späterer
Aufnahme einer Bestimmung den Punkt beachtet hätten.
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